Die §§ 1570 ff. BGB regeln den sogenannten nachehelichen Unterhalt im deutschen Familienrecht. Sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein geschiedener Ehegatte vo... [mehr]
Nach dem deutschen Familienrecht besitzen folgende natürliche Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht: 1. Verlobte 2. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht 3. Verwandte in gerader Linie (z.B. Eltern, Kinder, Großeltern) 4. Geschwister 5. Verschwägerte in gerader Linie (z.B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder) Diese Regelungen sind in der Strafprozessordnung (StPO) und der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert.
Die §§ 1570 ff. BGB regeln den sogenannten nachehelichen Unterhalt im deutschen Familienrecht. Sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein geschiedener Ehegatte vo... [mehr]