Nach dem deutschen Familienrecht besitzen folgende natürliche Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht: 1. Verlobte 2. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht 3. Verwandte in gerader Linie (z.B. Eltern, Kinder, Großeltern) 4. Geschwister 5. Verschwägerte in gerader Linie (z.B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder) Diese Regelungen sind in der Strafprozessordnung (StPO) und der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert.