Wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung ankündigt, nicht mehr auszusagen, gibt es mehrere Schritte, die du in einer Klausur berücksichtigen solltest: 1. **Prüfung der Aussagepflicht**: Überprüfe, ob der Zeuge eine gesetzliche Aussagepflicht hat oder ob ein Aussageverweigerungsrecht besteht. Dies kann sich aus §§ 52, 53 StPO (Strafprozessordnung) ergeben. 2. **Belehrung des Zeugen**: Der Zeuge muss über seine Rechte und Pflichten belehrt werden. Dies umfasst die Belehrung über die Wahrheitspflicht und mögliche Konsequenzen einer Falschaussage (§ 57 StPO). 3. **Erzwingung der Aussage**: Wenn der Zeuge keine berechtigten Gründe für die Aussageverweigerung hat, kann das Gericht Maßnahmen zur Erzwingung der Aussage ergreifen, wie z.B. Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (§ 70 StPO). 4. **Dokumentation und Protokollierung**: Die Ankündigung des Zeugen, nicht auszusagen, muss im Protokoll der Hauptverhandlung festgehalten werden. 5. **Ersatzbeweis**: Überlege, ob es alternative Beweismittel gibt, die anstelle der Zeugenaussage herangezogen werden können. 6. **Verfahrensrechtliche Konsequenzen**: Diskutiere die möglichen Auswirkungen auf das Verfahren, z.B. ob eine Vertagung der Hauptverhandlung notwendig ist oder ob das Verfahren ohne die Zeugenaussage fortgeführt werden kann. Diese Schritte sollten in der Klausur systematisch und unter Berücksichtigung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen dargestellt werden.