Wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, gilt in Deutschland automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet: - Während der Ehe bleibt das V... [mehr]
In der Schweiz kann das Wohnrecht sowohl in einem Ehevertrag als auch in einem Erbvertrag geregelt werden. Beide Vertragsarten bieten die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen über die Nutzung einer Immobilie – etwa das lebenslange Wohnrecht für den überlebenden Ehepartner – rechtsverbindlich festzuhalten. **Ehevertrag:** Ein Ehevertrag wird zwischen Ehepartnern abgeschlossen und kann Regelungen über das Vermögen, die Nutzungsrechte an Immobilien und das Wohnrecht enthalten. Besonders bei Gütertrennung oder besonderen Vermögensverhältnissen kann ein Wohnrecht für einen Ehepartner im Ehevertrag vereinbart werden. **Erbvertrag:** Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren Personen (z. B. Ehepartner, Kinder), in dem er verbindlich über sein Vermögen nach dem Tod verfügt. Hier kann ebenfalls ein Wohnrecht für eine bestimmte Person (z. B. den überlebenden Ehepartner) festgelegt werden. **Wichtige Hinweise:** - Beide Verträge müssen öffentlich beurkundet werden, damit sie gültig sind. - Ein im Ehe- oder Erbvertrag vereinbartes Wohnrecht sollte im Grundbuch eingetragen werden, um es gegenüber Dritten abzusichern. **Fazit:** Ja, das Wohnrecht kann in der Schweiz sowohl in einem Ehevertrag als auch in einem Erbvertrag geregelt werden. Es empfiehlt sich, dies mit einer Fachperson (Notar, Anwalt) zu besprechen, um die passende Lösung und die korrekte Formulierung zu finden.
Wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, gilt in Deutschland automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Das bedeutet: - Während der Ehe bleibt das V... [mehr]