Wo finde ich den Wortlaut vertraglich vereinbarter Forderungsübertragung im BGB?

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Die Regelungen zur forderungsübertragung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 398 bis 413 zu finden. Insbesondere § 398 BGB behandelt die Abtretung einer Forderung. Dort wird festgelegt, dass der Gläubiger seine Forderung durch Abtretung an einen Dritten übertragen kann.

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