Was besagt § 43 des Geldwäschegesetzes (GwG)?

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§ 43 des Geldwäschegesetzes (GwG) regelt die Pflichten von Verpflichteten zur Identifizierung und zur Dokumentation von Transaktionen. Er beschreibt die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die bei der Durchführung von Geschäften und der Kundenidentifizierung zu beachten sind. Für den genauen Wortlaut und die spezifischen Details ist es empfehlenswert, die aktuelle Fassung des Gesetzes direkt zu konsultieren, da sich rechtliche Texte ändern können.

Kategorie: Recht Tags: Geldwäsche Gesetz Paragraf