Der Widerspruch gegen eine Inobhutnahme gehört in der Regel nicht zu einem familiengerichtlichen Verfahren, sondern ist ein verwaltungsrechtliches Verfahren. Die Inobhutnahme von Kindern erfolgt durch das Jugendamt und kann durch Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Familiengerichtliche Verfahren betreffen hingegen meist das Sorgerecht, Umgangsrecht oder andere familienrechtliche Angelegenheiten. Es ist jedoch möglich, dass in bestimmten Fällen beide Verfahren miteinander verknüpft sind, insbesondere wenn es um das Wohl des Kindes geht.