Wer trägt die Verfahrenskosten bei einem vor der Insolvenz begonnenen Rechtsstreit, der in der Insolvenz zur Feststellung wieder aufgenommen wurde?

Antwort

In einem solchen Fall trägt in der Regel die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten, die im Rahmen des Rechtsstreits anfallen. Das bedeutet, dass die Kosten aus den Mitteln der Insolvenzmasse beglichen werden, sofern diese ausreichend sind. Sollte diemasse jedoch nichtreichen, können die unter Umständen von den Beteiligten, wie dem Insolvenzverwalter oder den Gläubigern, getragen werden. Es ist jedoch ratsam, sich in solchen spezifischen rechtlichen Fragen von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten zu lassen, um die genauen Umstände und Regelungen zu klären.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten

Verwandte Fragen

Wann weiß ein Insolvenzverwalter in Luxemburg über das zu verteilende Vermögen für bevorrechtigte Gläubiger Bescheid?

In Luxemburg wird das Insolvenzverfahren (faillite) durch einen Gerichtsbeschluss eröffnet. Nach der Eröffnung bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter (curateur), der die Aufgabe hat,... [mehr]

Wann weiß ein Insolvenzverwalter, wie viel Geld zur Verteilung verfügbar ist?

Ein Insolvenzverwalter weiß in der Regel erst nach Abschluss der sogenannten Insolvenztabelle und der Verwertung der Insolvenzmasse, wie viel Geld zur Verteilung an die Gläubiger zur Verf&u... [mehr]

Verringert sich der Auszahlungsbetrag für einen Gläubiger, wenn der Forderungsnachweis des Luxemburger Insolvenzverwalters (Policenwert) abgelehnt wird?

Ja, der Auszahlungsbetrag für einen Gläubiger kann sich verringern, wenn der Forderungsnachweis des Luxemburger Insolvenzverwalters – also der anerkannte Policenwert – abgelehnt... [mehr]

Ist der Insolvenzverwalter einer insolventen Versicherung in Luxemburg verpflichtet, bevorzugten Gläubigern Auskunft über das gesicherte Vermögen zu geben?

Ja, ein Insolvenzverwalter einer insolventen Versicherung in Luxemburg ist grundsätzlich verpflichtet, den bevorzugten Gläubigern (z. B. Versicherungsnehmern oder Begünstigten) Auskunft... [mehr]