Wer trägt das Transportrisiko bei gewerblichem Rückversand zur Nacherfüllung ohne vertragliche Vereinbarung?

Antwort

Bei einem gewerblichen Rückversand der Ware zur Nacherfüllung trägt in der Regel der Verkäufer das Transportrisiko, sofern im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde. Nach § 446 BGB geht das Risiko mit der Übergabe der Ware an den Käufer über, jedoch bleibt der Verkäufer in der Nacherfüllungsphase verantwortlich, bis die Ware wieder in seinem Besitz ist. Es ist jedoch ratsam, die genauen Bedingungen im jeweiligen Vertrag zu prüfen, da abweichende Vereinbarungen möglich sind.

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