Wer kann eine Vollmacht nach § 141 ZPO erstellen?

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Eine Vollmacht nach § 141 der Zivilprozessordnung (Z) kann grundsätzlich von jeder geschäftsfähigen Person erstellt werden. Das bedeutet, dass sowohl natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und geschäftsfähig sind, als auch juristische Personen (wie Unternehmen oder Vereine) eine Vollmacht erteilen können. Die Vollmacht muss in der Regel schriftlich erteilt werden, um im Prozess wirksam zu sein.

Kategorie: Recht Tags: Vollmacht ZPO Prozess

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