Um den Nachlass einer verstorbenen Person kümmert sich in der Regel der sogenannte Erbe oder die Erbengemeinschaft. Wer genau zuständig ist, hängt davon ab, ob ein Testament oder ein Er... [mehr]
Der Erbe muss im Hinblick auf den digitalen Nachlass des Erblassers mehrere Schritte unternehmen: 1. **Bestandsaufnahme**: Zunächst sollte der Erbe eine umfassende Bestandsaufnahme aller digitalen Konten und Vermögenswerte des Erblassers durchführen. Dazu gehören E-Mail-Konten, soziale Medien, Online-Banking, Cloud-Speicher und digitale Währungen. 2. **Zugriffsrechte klären**: Der Erbe sollte die Zugriffsrechte auf die digitalen Konten klären. Oft sind diese durch Passwörter und Sicherheitsfragen geschützt. Es kann hilfreich sein, eine Liste der Passwörter und Zugangsdaten zu erstellen, sofern der Erblasser diese hinterlassen hat. 3. **Rechtliche Rahmenbedingungen prüfen**: Der Erbe sollte sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren, die für den digitalen Nachlass gelten. In vielen Ländern gibt es spezifische Gesetze, die den Umgang mit digitalen Vermögenswerten regeln. 4. **Kontakt mit Dienstanbietern aufnehmen**: Der Erbe sollte die jeweiligen Dienstanbieter kontaktieren, um den Zugang zu den Konten zu beantragen oder diese gegebenenfalls zu schließen. Viele Anbieter haben spezielle Verfahren für den Umgang mit dem Tod eines Nutzers. 5. **Wert des digitalen Nachlasses ermitteln**: Der Erbe sollte den Wert des digitalen Nachlasses ermitteln, insbesondere wenn es sich um digitale Währungen oder wertvolle digitale Inhalte handelt. 6. **Dokumentation**: Alle Schritte und Entscheidungen sollten dokumentiert werden, um im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen oder Nachfragen transparent zu sein. 7. **Beratung einholen**: Es kann sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, insbesondere wenn der digitale Nachlass komplex ist oder erhebliche Werte umfasst. Diese Schritte helfen dem Erben, den digitalen Nachlass des Erblassers ordnungsgemäß zu verwalten und rechtliche Probleme zu vermeiden.
Um den Nachlass einer verstorbenen Person kümmert sich in der Regel der sogenannte Erbe oder die Erbengemeinschaft. Wer genau zuständig ist, hängt davon ab, ob ein Testament oder ein Er... [mehr]
Ja, GEMA-Forderungen können grundsätzlich vererbt werden. Das betrifft sowohl Ansprüche, die ein Urheber oder Rechteinhaber gegenüber der GEMA hat (z.B. ausstehende Tantiemen), als... [mehr]
Wenn beide Eltern verstorben sind und die nachfolgenden Generationen das Erbe ausgeschlagen haben, geht das Erbe (und damit auch die Rechte und Pflichten am Grabstein) gemäß § 1936 BGB... [mehr]