In Luxemburg wird das Insolvenzverfahren (faillite) durch einen Gerichtsbeschluss eröffnet. Nach der Eröffnung bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter (curateur), der die Aufgabe hat,... [mehr]
§ 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung (InsO) regelt die Behandlung von Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Insbesondere besagt dieser Paragraph, dass Forderungen, die aus einem Arbeitsverhältnis resultieren und nach der Eröffnung des Verfahrens fällig werden, als bevorrechtigte Forderungen gelten. Dies bedeutet, dass diese Forderungen bei der Verteilung der Insolvenzmasse vorrangig berücksichtigt werden. Wenn du spezifische Informationen oder eine detaillierte Auslegung benötigst, wäre es hilfreich, den Kontext oder die Fragestellung näher zu erläutern.
In Luxemburg wird das Insolvenzverfahren (faillite) durch einen Gerichtsbeschluss eröffnet. Nach der Eröffnung bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter (curateur), der die Aufgabe hat,... [mehr]
Ein Insolvenzverwalter weiß in der Regel erst nach Abschluss der sogenannten Insolvenztabelle und der Verwertung der Insolvenzmasse, wie viel Geld zur Verteilung an die Gläubiger zur Verf&u... [mehr]
Ja, der Auszahlungsbetrag für einen Gläubiger kann sich verringern, wenn der Forderungsnachweis des Luxemburger Insolvenzverwalters – also der anerkannte Policenwert – abgelehnt... [mehr]
Ja, ein Insolvenzverwalter einer insolventen Versicherung in Luxemburg ist grundsätzlich verpflichtet, den bevorzugten Gläubigern (z. B. Versicherungsnehmern oder Begünstigten) Auskunft... [mehr]