§ 359 Nr. 6 der Strafprozessordnung (StPO) bezieht sich auf die Revision im Strafverfahren. Diese Norm regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts oder eines anderen Gerichts zulässig ist. Insbesondere wird hier auf die Verletzung von Verfahrensrechten eingegangen, die zu einer unrichtigen Entscheidung geführt haben könnte. Die genaue Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift kann je nach Einzelfall variieren, daher ist es ratsam, sich bei spezifischen Fragen an einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson zu wenden.