Was besagt § 31 Abs. 5 UrhG?

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§ 31 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt die Übertragung von Nutzungsrechten an einem Werk. Er besagt, dass eine Übertragung von Nutzungsrechten an einem Werk, die nicht ausdrücklich für die Zukunft vereinbart wurde, nicht für die Zukunft gilt, wenn der Urheber nicht mehr in der Lage ist, die Rechte auszuüben. Dies bedeutet, dass die Übertragung von Rechten klar und eindeutig formuliert sein muss, um auch über den Tod des Urhebers hinaus gültig zu bleiben.

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