Was besagt § 25 der Satzung unbeschadet § 56 GenG?

Antwort

§ 25 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) regelt die Satzung einer Genossenschaft. Der Satz besagt, dass die Satzung der Genossenschaft unbeschadet der Vorschriften des § 56 GenG, der sich mit der Änderung der Satzung befasst, gilt. Das bedeutet, dass dieimmungen der Satzung auch dann Anwendung finden, wenn es um die Änderungen geht, die in § 56 GenG festgelegt sind. Wenn du spezifische Informationen oder eine detaillierte Erklärung zu einem bestimmten Aspekt benötigst, stelle bitte eine klare und präzise Frage.

Kategorie: Recht Tags: Satzung GenG §Paragraf
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