Ja, das kann grundsätzlich „ok“ sein – aber nur in engen Grenzen und abhängig von Kontext, Rechtsraum und Vertragsinhalt. - **Vertraglich (B2B) ist so eine Klausel üb...
Eine NDA (Non-Disclosure Agreement / Geheimhaltungsvereinbarung) enthält typischerweise diese Bestandteile: - **Parteien**: Wer verpflichtet sich zur Geheimhaltung (Unternehmen/Personen), ggf. verbundene Unternehmen. - **Zweck**: Warum Informationen ausgetauscht werden (z. B. Projektanbahnung, Kooperation, Due Diligence). - **Definition „vertrauliche Informationen“**: Was genau geschützt ist (z. B. technische Daten, Quellcode, Kundenlisten, Preise, Strategien) und in welcher Form (schriftlich, mündlich, digital). - **Ausnahmen**: Was nicht vertraulich ist (z. B. bereits öffentlich, schon vorher rechtmäßig bekannt, unabhängig entwickelt, rechtmäßig von Dritten erhalten). - **Pflichten der empfangenden Partei**: Nur zweckgebundene Nutzung, Schutzmaßnahmen/Sorgfalt, keine Weitergabe, ggf. „Need-to-know“-Prinzip. - **Zulässige Empfänger**: Mitarbeitende, Berater, Anwälte, Steuerberater; oft nur, wenn diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. - **Kennzeichnung & Umgang mit mündlichen Infos**: Ob Informationen als „vertraulich“ markiert sein müssen und wie mündliche Offenlegungen dokumentiert werden. - **Laufzeit**: Dauer der Zusammenarbeit/Offenlegung und **Dauer der Geheimhaltung** (z. B. 2–5 Jahre; bei Geschäftsgeheimnissen teils länger). - **Rückgabe/Löschung**: Was nach Ende passiert (Rückgabe von Unterlagen, Löschung von Dateien, Umgang mit Backups). - **Zwangsoffenlegung**: Vorgehen bei behördlicher/gerichtlicher Offenlegung (Benachrichtigung, nur erforderlicher Umfang, Schutzanträge). - **Rechte an Informationen**: Klarstellung, dass keine Lizenzen/Übertragungen von IP-Rechten entstehen. - **Vertragsstrafe/Schadensersatz & Unterlassung**: Rechtsfolgen bei Verstoß (ggf. Vertragsstrafe, Unterlassungsanspruch, einstweiliger Rechtsschutz). - **Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel**: Formales (welches Recht gilt, wo gestritten wird). - **Sonstiges**: Schriftformklausel, Rangfolge bei Konflikten, Ansprechpartner, ggf. Wettbewerbs-/Abwerbeverbote (separat und vorsichtig zu prüfen). Wichtig: In der Praxis sind die kritischen Punkte meist **Definition**, **Zweckbindung**, **Ausnahmen**, **Dauer** und **Rechtsfolgen**.
Ja, das kann grundsätzlich „ok“ sein – aber nur in engen Grenzen und abhängig von Kontext, Rechtsraum und Vertragsinhalt. - **Vertraglich (B2B) ist so eine Klausel üb...
Eine Vertragsänderung für jemanden, der neu eine Führungsfunktion übernimmt, wird in der Regel als Nachtrag oder Änderungsvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag formulier...
Ob es sich um einen Straftatbestand handelt, wenn sich jemand privat Geld leiht, einen Vertrag macht und dann keinerlei Anstalten macht, das Geld zurückzuzahlen, hängt von den genauen Umst&a...
Ja, eine Forderung entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss eines Kaufvertrags. Nach deutschem Recht (§ 433 BGB) verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und der...
Ein schwebend unwirksamer Vertrag bleibt so lange in diesem Zustand, bis die erforderliche Genehmigung erteilt oder verweigert wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Deutschland sieht keine fe...
Bitte liste die konkreten Punkte auf, damit ich beurteilen kann, ob sie in einen Arbeitsvertrag aufgenommen werden dürfen.