Nein, ein Kaufvertrag kann nicht wirksam mit einer bereits verstorbenen Person als Verkäufer beurkundet werden. Mit dem Tod einer Person endet deren Rechtsfähigkeit, das heißt, sie kan... [mehr]
Die Formulierung „zu beurkunden sind alle ein Grundstück betreffenden Verträge“ ist unrichtig, weil nicht alle Verträge, die ein Grundstück betreffen, beurkundungspflichtig sind. In Deutschland unterliegen nur bestimmte Verträge, wie beispielsweise der Kaufvertrag über ein Grundstück, der Beurkundungspflicht gemäß § 311b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Andere Verträge, die ein Grundstück betreffen, wie Mietverträge oder Pachtverträge, sind in der Regel nicht beurkundungspflichtig. Daher wäre eine pauschale Aussage, dass alle ein Grundstück betreffenden Verträge beurkundet werden müssen, rechtlich nicht korrekt.
Nein, ein Kaufvertrag kann nicht wirksam mit einer bereits verstorbenen Person als Verkäufer beurkundet werden. Mit dem Tod einer Person endet deren Rechtsfähigkeit, das heißt, sie kan... [mehr]
§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen... [mehr]
Der Satz „Der Rückfallanspruch bei Vorversterben erstreckt sich nicht auf das Surrogat bei einem unbebauten Grundstück“ stammt meist aus dem Kontext von Schenkungen oder Übe... [mehr]