Wann benutzt man § 47 Abs. 6 VwGO und wann § 123 Abs. 1 VwGO?

Antwort

§ 47 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 123 Abs. 1 VwGO regeln unterschiedliche Arten des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht. 1. **§ 47 Abs. 6 VwGO**: - Dieser Paragraph betrifft das Normenkontrollverfahren. - Er ermöglicht es, im Rahmen eines Normenkontrollfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. - Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO richtet sich gegen Satzungen und Verordnungen, also gegen untergesetzliche Normen. - § 47 Abs. 6 VwGO kommt zur Anwendung, wenn ein Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung einer solchen Norm bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren begehrt. 2. **§ 123 Abs. 1 VwGO**: - Dieser Paragraph regelt den einstweiligen Rechtsschutz in sonstigen Fällen, in denen kein speziellerer vorläufiger Rechtsschutz vorgesehen ist. - Er dient dazu, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. - § 123 Abs. 1 VwGO wird angewendet, wenn es um die Sicherung eines subjektiven Rechts geht, das nicht durch eine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage geschützt werden kann. - Typische Anwendungsfälle sind einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines Anspruchs auf eine Leistung oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands. Zusammengefasst: - **§ 47 Abs. 6 VwGO**: Vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen Satzungen und Verordnungen. - **§ 123 Abs. 1 VwGO**: Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung subjektiver Rechte in sonstigen Fällen, die nicht durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen abgedeckt sind.

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