Kann ein neues Vorstandsmitglied einer Genossenschaft nach außen handeln, wenn es im Genossenschaftsregister eingetragen ist?
Antwort vomJa, ein neues Vorstandsmitglied einer Genossenschaft kann nach außen hin erst handeln, wenn es im Genossenschaftsregister eingetragen ist. Die Eintragung im Genossenschaftsregister ist notwendig, um die Vertretungsbefugnis des Vorstands zu legitimieren. Bis zur Eintragung hat das Vorstandsmitglied keine rechtliche Grundlage, um im Namen der Genossenschaft zu agieren.