Kann ein neues Vorstandsmitglied einer Genossenschaft nach außen handeln, wenn es im Genossenschaftsregister eingetragen ist?

Antwort

Ja, ein neues Vorstandsmitglied einer Genossenschaft kann nach außen hin erst handeln, wenn es im Genossenschaftsregister eingetragen ist. Die Eintragung im Genossenschaftsregister ist notwendig, um die Vertretungsbefugnis des Vorstands zu legitimieren. Bis zur Eintragung hat das Vorstandsmitglied keine rechtliche Grundlage, um im Namen der Genossenschaft zu agieren.

KI fragen

Verwandte Fragen

Ist der anteilige Nennwert bei einer Genossenschaft mit dem anteiligen Stammkapital einer GmbH vergleichbar?

Der anteilige Nennwert eines Geschäftsanteils bei einer Genossenschaft und der anteilige Stammkapitalanteil einer GmbH sind in ihrer Funktion ähnlich, aber nicht identisch. **Gemeinsamkeite... [mehr]

Muss ein Stoiber sein Handeln gegenüber anderen begründen?

Ob ein Stoiber – also eine Person mit dem Nachnamen Stoiber, beispielsweise Edmund Stoiber, der ehemalige bayerische Ministerpräsident – sein Handeln gegenüber anderen begrü... [mehr]