In welcher Vorschrift gilt bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung eines Bescheides die Jahresfrist?

Antwort

Die Regelung, dass bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung eines Verwaltungsaktes die Jahresfrist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gilt, findet sich in § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dort heißt es in Absatz 2: "Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beginnt in den Fällen des Absatzes 1 mit dem Zeitpunkt, in dem der Beteiligte von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes." [Link zur VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html)

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