Die Regelung, dass bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung eines Verwaltungsaktes die Jahresfrist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gilt, findet sich in § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dort heißt es in Absatz 2: "Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beginnt in den Fällen des Absatzes 1 mit dem Zeitpunkt, in dem der Beteiligte von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes." [Link zur VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html)