Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) besteht für Gerichte in Deutschland eine Vorlagepflicht, wenn sie von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt sind. Dies ist in Artikel 100 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Demnach müssen Gerichte, die in einem Verfahren zu der Auffassung gelangen, dass ein Gesetz oder eine andere Norm verfassungswidrig ist, das Verfahren aussetzen und die Norm dem BVerfG zur Prüfung vorlegen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen ein Gericht von der Vorlagepflicht absehen kann, etwa wenn es sich um eine Norm handelt, die bereits vom BVerfG überprüft wurde. In solchen Fällen kann das Gericht auch ein Vorlagerecht ausüben, wenn es die Norm für verfassungswidrig hält, aber die Voraussetzungen für eine Vorlage nicht gegeben sind. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in der Regel eine Vorlagepflicht besteht, wenn ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist.