Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Unionsrechts gemäß Artikel 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) sind: 1. **Anwendungsbereich des Unionsrechts**: Artikel 51 GRC stellt klar, dass die Charta nur für die Institutionen, Organe und Einrichtungen der Union sowie für die Mitgliedstaaten gilt, wenn sie das Unionsrecht anwenden. 2. **Handeln der Mitgliedstaaten**: Die Mitgliedstaaten müssen in einer Weise handeln, die das Unionsrecht anwendet. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften oder bei der Durchführung von Maßnahmen, die auf EU-Recht basieren, die Grundrechte der Charta beachten müssen. 3. **Relevanz des Unionsrechts**: Die Charta findet Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Dies umfasst sowohl die Umsetzung von EU-Richtlinien als auch die Anwendung von EU-Verordnungen. Zusammengefasst ist die Anwendbarkeit des Unionsrechts nach Artikel 51 GRC an die Bedingung geknüpft, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Tätigkeiten das Unionsrecht anwenden.