Voraussetzungen §127 Abs.1?

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§ 127 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) bezieht sich auf die vorläufige Festnahme durch jedermann. Die Voraussetzungen dafür sind: 1. **Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt**: Die Person muss bei der Begehung einer Straftat oder unmittelbar danach betroffen oder verfolgt werden. 2. **Fluchtverdacht oder Identität nicht sofort feststellbar**: Es muss entweder Fluchtverdacht bestehen oder die Identität der Person kann nicht sofort festgestellt werden. Diese Regelung erlaubt es auch Privatpersonen, unter bestimmten Umständen eine vorläufige Festnahme durchzuführen, bis die Polizei eintrifft.

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