Welcher Paragraf gilt für Vollstreckungsschutz im Verwaltungsrecht bei rechtskräftigem Bescheid?

Antwort

Im Verwaltungsrecht kann der Vollstreckungsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragt werden, wenn ein Verwaltungsakt bereits rechtskräftig ist. Dieser Paragraf ermöglicht es, die Vollziehung eines Verwaltungsakts auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder wenn die Vollziehung des Bescheids für den Antragsteller unbillige Härten zur Folge hätte.

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