Muss einem Schuldner in Niedersachsen der Vollstreckungsbescheid im verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren zugestellt werden?

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Ja, im niedersächsischen verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren muss der Vollstreckungsbescheid dem Schuldner zugestellt werden. Die Zustellung ist notwendig, damit der Schuldner über die Vollstreckungsmaßnahmen informiert ist und die Möglichkeit hat, gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen oder die Vollstreckung zu verhindern. Die genauen Regelungen können im Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) nachgelesen werden.

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