Dürfen auf eine Rechnung über Verzugszinsen erneut Verzugszinsen berechnet werden?

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Nein, auf bereits berechnete Verzugszinsen dürfen in der Regel keine weiteren Verzugszinsen („Zinseszinsen“) berechnet werden. Nach deutschem Recht (§ 289 Satz 2 BGB) ist die Verzinsung von Zinsen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder es handelt sich um eine gerichtliche Geltendmachung. Das bedeutet: Verzugszinsen dürfen nur auf die Hauptforderung (z. B. den Rechnungsbetrag) berechnet werden, nicht aber auf bereits entstandene Verzugszinsen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Schuldner mit der Zahlung der Verzugszinsen selbst in Verzug gerät und du diese gerichtlich geltend machst. Weitere Informationen findest du z. B. hier: [§ 289 BGB – Verzinsung von Zinsen](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__289.html)

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