Erhält ein Polizeibeamter in Hamburg nach 11 Jahren Dienst bei eigener Kündigung einen Versorgungsausgleich?

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Ein Polizeibeamter in Hamburg, der nach 11 Jahren Dienst selbst kündigt, hat grundsätzlich **keinen Anspruch auf einen Versorgungsausgleich** im Sinne einer Beamtenpension oder Ruhegehalt. Das Ruhegehalt (Pension) für Beamte wird in der Regel nur dann gezahlt, wenn der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, etwa wegen Erreichens der Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder aus anderen gesetzlich geregelten Gründen (§ 4 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz – HmbBeamtVG). **Bei eigener Kündigung (Entlassung auf eigenen Antrag):** - Der Beamte verliert seinen Beamtenstatus und damit auch den Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgungsleistungen (Pension). - Stattdessen kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine **Nachversicherung** in der gesetzlichen Rentenversicherung verlangen. Das bedeutet, die Dienstzeit wird so behandelt, als hätte der Beamte in dieser Zeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt (§ 8 Abs. 2 HmbBeamtVG). - Ein Versorgungsausgleich im Sinne einer Auszahlung oder Übertragung von Pensionsansprüchen findet nicht statt. **Zusammengefasst:** Nach 11 Jahren Dienstzeit und eigener Kündigung erhält ein Polizeibeamter in Hamburg keine Pension, sondern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Ein Versorgungsausgleich im beamtenrechtlichen Sinne steht ihm nicht zu. Weitere Informationen findest du beim [Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG)](https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BeamtVGHAV5P1) und auf den Seiten der [Polizei Hamburg](https://www.polizei.hamburg/).

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