Die Frage, ob die Ermächtigungsgrundlage zum Grundrechtseingriff verhältnismäßig ist, bezieht sich auf die Prüfung, ob ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die einen Eingriff in ein Grundrecht erlaubt, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips entspricht. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Verfassungsrechts und besteht aus vier Elementen: 1. **Legitimer Zweck**: Der Eingriff muss einem legitimen Ziel dienen, das im öffentlichen Interesse liegt. 2. **Geeignetheit**: Die Maßnahme muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen. 3. **Erforderlichkeit**: Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben, um das Ziel zu erreichen. 4. **Angemessenheit**: Der Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen, d.h., die Nachteile des Eingriffs dürfen nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen. Wenn eine Ermächtigungsgrundlage diese Kriterien erfüllt, wird sie als verhältnismäßig angesehen. Andernfalls könnte sie verfassungswidrig sein.