Die Abkürzung "UNBRK" steht für die **UN-Behindertenrechtskonvention** (offiziell: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen), während "GG&qu... [mehr]
Artikel 3 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) legt die allgemeinen Grundsätze der Konvention fest. Diese Grundsätze sind: 1. Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, individuelle Autonomie einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie Unabhängigkeit der Person 2. Nichtdiskriminierung 3. Volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft 4. Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit 5. Chancengleichheit 6. Zugänglichkeit 7. Gleichberechtigung von Mann und Frau 8. Achtung der Entwicklung der Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und ihrer Identität Vergleich mit den Grundrechten im Grundgesetz (GG): **1. Menschenwürde (Art. 1 GG):** Das Grundgesetz stellt die Menschenwürde an oberste Stelle. Dies entspricht dem ersten Grundsatz der UN-BRK. **2. Gleichheit und Nichtdiskriminierung (Art. 3 GG):** Art. 3 Abs. 1 GG: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Dies entspricht den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit und Gleichberechtigung aus Art. 3 UN-BRK. **3. Persönliche Freiheit und Autonomie (Art. 2 GG):** Art. 2 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die persönliche Freiheit, was dem Grundsatz der Autonomie und Unabhängigkeit entspricht. **4. Teilhabe und Inklusion:** Das Grundgesetz enthält kein ausdrückliches Recht auf Teilhabe oder Inklusion, wie es die UN-BRK fordert. Allerdings werden diese Prinzipien aus dem Diskriminierungsverbot und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) abgeleitet. **5. Schutz von Kindern (Art. 6 GG):** Das Grundgesetz schützt die Familie und die Rechte von Kindern, was mit dem achten Grundsatz der UN-BRK korrespondiert. **6. Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG):** "Frauen und Männer sind gleichberechtigt." Dies entspricht dem siebten Grundsatz der UN-BRK. **7. Zugänglichkeit:** Das Grundgesetz nennt Zugänglichkeit nicht ausdrücklich, aber aus dem Diskriminierungsverbot und dem Sozialstaatsprinzip wird ein Anspruch auf barrierefreien Zugang abgeleitet. **Fazit:** Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundsätze des Art. 3 UN-BRK überschneiden sich in zentralen Punkten wie Menschenwürde, Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Autonomie. Die UN-BRK konkretisiert und erweitert diese Prinzipien speziell für Menschen mit Behinderungen, insbesondere durch die Betonung von Inklusion, Zugänglichkeit und Teilhabe. Das Grundgesetz bietet eine breite Grundlage, die durch die UN-BRK weiter ausdifferenziert wird. Weitere Informationen: - [UN-BRK im Wortlaut (deutsch)](https://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar61106-dbgbl.pdf) - [Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/)
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Das Recht von Kindern auf eine Wohnung ist Teil des umfassenderen Rechts auf angemessenen Lebensstandard, das in verschiedenen internationalen und nationalen Rechtsgrundlagen verankert ist. **Interna... [mehr]
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