Kann der Käufer verbindliche Zusagen zu Terminen bei Sachmängelreparatur erwarten?

Antwort

Ja, der Käufer kann innerhalb der Fristsetzung zu einer Sachmängelreparatur verbindliche Zusagen zu Terminen erwarten. Nach dem deutschen Recht, insbesondere nach § 439 BGB, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung, die entweder in Form von Reparatur oder Ersatzlieferung erfolgen kann. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen und sollte dem Käufer dabei verbindliche Termine anbieten. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Käufer weitere Rechte geltend machen, wie z.B. Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz.

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