Kann der Auftraggeber das Urheberrecht an einer von Agentur A gestalteten Website haben und das Logo nach 3 Jahren selbst oder durch Agentur B verändern?

Antwort

In Deutschland ist das Urheberrecht an einem Werk, wie einem Logo, grundsätzlich beim Urheber, also dem Designer oder der Agentur, die das Logo erstellt hat. Wenn A eine Website für U gestaltet, bleibt das Urheberrecht in der Regel bei A, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Um U das Recht zu geben, das Logo nach 3 Jahren selbst oder durch die Agentur B zu verändern, müsste A U die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen. Dies kann durch einen Vertrag geschehen, der die Übertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte an dem Logo regelt. Es ist wichtig, dass in diesem Vertrag klar definiert wird, welche Rechte U hat und unter welchen Bedingungen Änderungen vorgenommen werden dürfen. Zusammenfassend: Ja, es ist möglich, dass U das Logo nach 3 Jahren selbst oder durch eine andere Agentur verändern kann, wenn dies vertraglich vereinbart wird. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Aspekte korrekt geregelt sind.

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