Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung und das Recht auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind zwei unterschiedliche Ansprüche im deutschen Zivilrecht, die in verschiedenen Situationen zur Anwendung kommen. Hier sind die wesentlichen Unterschiede: 1. **Recht auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB):** - **Voraussetzungen:** Der Schuldner muss eine Pflichtverletzung begangen haben, die nicht in der Erbringung der geschuldeten Leistung besteht. Zudem muss der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben, es sei denn, die Fristsetzung ist entbehrlich. - **Ziel:** Der Gläubiger erhält einen Ersatz für den Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, dass die geschuldete Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wurde. - **Beispiel:** Ein Käufer bestellt ein Produkt, das defekt geliefert wird. Nach erfolgloser Nachbesserung kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, z.B. für den Kauf eines Ersatzprodukts. 2. **Recht auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB):** - **Voraussetzungen:** Der Gläubiger kann anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und die er billigerweise machen durfte. - **Ziel:** Der Gläubiger erhält Ersatz für Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrags gemacht hat und die durch die Nichterfüllung nutzlos geworden sind. - **Beispiel:** Ein Käufer bestellt ein Produkt und investiert in Zubehör oder Vorbereitungen, die nur im Zusammenhang mit dem bestellten Produkt sinnvoll sind. Wenn das Produkt nicht geliefert wird, kann der Käufer Ersatz für diese vergeblichen Aufwendungen verlangen. Zusammengefasst: - **Schadensersatz statt der Leistung** zielt darauf ab, den Gläubiger so zu stellen, als ob die Leistung ordnungsgemäß erbracht worden wäre. - **Ersatz vergeblicher Aufwendungen** zielt darauf ab, den Gläubiger für Aufwendungen zu entschädigen, die er im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrags gemacht hat und die durch die Nichterfüllung nutzlos geworden sind.