Unterschiede bei Bauablaufstörungen nach BGB und VOB

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Die wesentlichen Unterschiede bei Bauablaufstörungen zwischen Verträgen nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) liegen in den Regelungen zur Haftung, den Mitteilungspflichten und den Rechten der Parteien. 1. **Haftung und Schadensersatz**: - Nach BGB ist der Schadensersatzanspruch in der Regel an die Pflichtverletzung gebunden. Der Auftragnehmer haftet für Verzögerungen, die durch sein Verschulden verursacht wurden. - Die VOB enthält spezifische Regelungen, die oft eine Haftung des Auftraggebers für bestimmte Störungen vorsehen, z.B. bei unzureichender Planung oder verspäteter Bereitstellung von Materialien. 2. **Mitteilungspflichten**: - Im BGB gibt es keine speziellen Mitteilungspflichten für den Auftragnehmer, jedoch ist eine rechtzeitige Anzeige von Störungen erforderlich, um Ansprüche geltend zu machen. - Die VOB verlangt vom Auftragnehmer, Störungen unverzüglich anzuzeigen, um Ansprüche auf Verlängerung der Bauzeit oder Schadensersatz geltend zu machen. Versäumt er dies, kann er seine Ansprüche verlieren. 3. **Bauzeitverlängerung**: - Nach BGB kann eine Bauzeitverlängerung nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden, die oft schwer nachzuweisen sind. - Die VOB regelt die Voraussetzungen für eine Bauzeitverlängerung detaillierter und sieht vor, dass der Auftragnehmer bei bestimmten Verzögerungen (z.B. höhere Gewalt) Anspruch auf Verlängerung hat. 4. **Regelungen zu Vertragsstrafen**: - Im BGB sind Vertragsstrafen nicht ausdrücklich geregelt, können aber im Vertrag vereinbart werden. - Die VOB enthält spezifische Regelungen zu Vertragsstrafen, die bei Verzögerungen fällig werden können. Diese Unterschiede führen dazu, dass die VOB in der Praxis oft als klarer und strukturierter angesehen wird, während das BGB flexiblere, aber auch unsicherere Regelungen bietet.

Kategorie: Recht Tags: Bauablaufstörung BGB VOB
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