Diebstahl ist per Definition eine vorsätzliche Straftat, bei der jemand eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Daher gibt es im rechtlichen Sinne keinen "fahrlässigen Diebstahl". Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand eine Handlung begeht, ohne die notwendige Sorgfalt walten zu lassen, was zu einem unerwünschten Ergebnis führt. Diebstahl hingegen erfordert immer Vorsatz, also die bewusste und gewollte Tatbegehung. Zusammengefasst: - **Vorsätzlicher Diebstahl**: Der Täter handelt bewusst und absichtlich, um eine fremde Sache zu stehlen. - **Fahrlässiger Diebstahl**: Existiert nicht, da Diebstahl immer Vorsatz voraussetzt.