Ungleichbehandlungen im Stellenbesetzungsverfahren können gemäß den §§ 5 und 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in bestimmten Fällen erlaubt sein. Die beiden relevanten Ausnahmen sind: 1. **Berufs- oder Tätigkeitsanforderungen (§ 8 AGG)**: Eine Ungleichbehandlung kann zulässig sein, wenn eine bestimmte Eigenschaft (z.B. Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft) eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn für eine Position spezifische Fähigkeiten oder Erfahrungen erforderlich sind, die nur eine bestimmte Gruppe von Bewerbern mitbringt. 2. **Positive Maßnahmen (§ 5 AGG)**: Ungleichbehandlungen sind auch erlaubt, wenn sie darauf abzielen, bestehende Benachteiligungen auszugleichen oder die Chancengleichheit zu fördern. Dies kann durch gezielte Fördermaßnahmen für unterrepräsentierte Gruppen geschehen, um deren Teilhabe am Arbeitsmarkt zu verbessern. Diese Ausnahmen müssen jedoch stets im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz stehen.