Tatbestand der unerlaubten Ansammlung nach § 113 Abs. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz?

Antwort

Der Tatbestand des unerlaubten Versammlungsrechts gemäß § 113 Absatz 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) bezieht sich auf die unzuläss Teilnahme an einer Versammlung, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Versammlung nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde oder gegen bestehende Auflagen verstoßen wird. Die genauen Voraussetzungen und die rechtlichen Konsequenzen sind im Gesetz festgelegt. Es ist wichtig, die spezifischen Formulierungen und Regelungen im Gesetzestext zu beachten, um die genauen Rahmenbedingungen und möglichen Strafen zu verstehen.

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