Der Tatbestand des unerlaubten Versammelns ist in § 113 Absatz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Dieser Paragraph bezieht sich auf Versammlungen, die nicht den gesetzlichen Vorg... [mehr]
Der Tatbestand des unerlaubten Versammelns ist in § 113 Absatz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Dieser Paragraph bezieht sich auf Versammlungen, die nicht den gesetzlichen Vorg... [mehr]
Der Tatbestand des unerlaubten Versammelns ist in § 113 Absatz 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Dieser Paragraph bezieht sich auf das unerlaubte Zusammenkommen von Personen, da... [mehr]
Der Tatbestand des unerlaubten Versammlungsrechts gemäß § 113 Absatz 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) bezieht sich auf die unzuläss Teilnahme an einer Versammlung, die ni... [mehr]
Agglomeration bezeichnet die Ansammlung von Menschen, Unternehmen oder Aktivitäten in einem bestimmten geografischen Gebiet.