Der Tatbestand des unerlaubten Versammelns ist in § 113 Absatz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Dieser Paragraph bezieht sich auf Versammlungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere wenn sie ohne die erforderliche Genehmigung stattfinden. Die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Paragraphen sind: 1. **Versammlung**: Es muss eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes vorliegen. 2. **Unerlaubt**: Die Versammlung muss ohne die erforderliche Erlaubnis oder unter Verstoß gegen Auflagen stattfinden. 3. **Öffentlichkeit**: Die Versammlung muss öffentlich sein, also für eine unbestimmte Anzahl von Personen zugänglich. Die Sanktionen können Geldbußen umfassen, die je nach Schwere des Verstoßes variieren können. Es ist wichtig, die genauen Umstände und den Kontext der Versammlung zu berücksichtigen, um die rechtlichen Konsequenzen richtig einschätzen zu können.