Lieferungsverzug bedeutet: Der Schuldner liefert nicht rechtzeitig, obwohl die Leistung fällig und möglich ist, und er das zu vertreten hat. Grundlage aus § 286 BGB § 286 regelt d...
Ist ein Tatsachenvergleich nach § 799 BGB ein Aufhebungsvertrag?
Antwort vomEin Tatsachenvergleich nach § 799 BGB ist kein Aufhebungsvertrag im Sinne des § 311 BGB. Der Tatsachenvergleich dient dazu, einen Streit über tatsächliche Umstände zu klären und kann in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich erfolgen. Ein Aufhebungsvertrag hingegen ist eine Vereinbarung, die darauf abzielt, einen bestehenden Vertrag aufzuheben. Während beide Instrumente der Streitbeilegung dienen können, unterscheiden sie sich in ihrem rechtlichen Zweck und ihrer Wirkung.