Kann eine Tat, von der die Staatsanwaltschaft nach § 154a StPO abgesehen hat, nach Einspruch gegen den Strafbefehl wiederaufgenommen werden?

Antwort

Nach § 154a StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung bestimmter Taten absehen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Wenn ein Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt wird, wird das Verfahren in der Regel vor dem zuständigen Gericht fortgesetzt. In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Verfolgung der Tat erneut prüfen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet ist, die Verfolgung wieder aufzunehmen, wenn sie zuvor von der Verfolgung abgesehen hat. Die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel wird die Staatsanwaltschaft jedoch die Gründe für das Absehen von der Verfolgung und die neuen Entwicklungen im Verfahren berücksichtigen.

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