Nach § 154a StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung bestimmter Taten absehen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Wenn ein Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt wird,... [mehr]
Nach § 154a StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung bestimmter Taten absehen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Wenn ein Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt wird,... [mehr]