Welches Grundrecht betrifft die Taschenkontrolle bei Fußballspielern und wodurch wird es eingeschränkt?

Antwort

Das Beispiel der Taschenkontrolle bei Fußballspielern betrifft das **Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit** (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, GG) und das **Recht auf körperliche Unversehrtheit** (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie das **Recht auf informationelle Selbstbestimmung** (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). **Einschränkung:** Die Taschenkontrolle stellt einen Eingriff in diese Grundrechte dar, ist aber durch das **Hausrecht** des Veranstalters und durch das Interesse an der Sicherheit (z.B. Schutz vor gefährlichen Gegenständen im Stadion) gerechtfertigt. Die Einschränkung erfolgt also durch das private Hausrecht und ggf. durch gesetzliche Regelungen (z.B. Versammlungsstättenverordnung, Polizeirecht). **Zusammengefasst:** - **Grundrecht:** Allgemeine Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit, informationelle Selbstbestimmung - **Einschränkung:** Hausrecht des Veranstalters, Sicherheitsinteressen, gesetzliche Regelungen Weitere Informationen zum Grundgesetz findest du hier: [https://www.gesetze-im-internet.de/gg/](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/)

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