Was ist subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG?

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Subsidiärer Schutz nach § 4 Asylgesetz (AsylG) ist ein Schutzstatus für Personen, die in ihrem Herkunftsland ernsthaften Schaden erleiden würden, aber weder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden noch Asyl im engeren Sinne erhalten. Ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG liegt insbesondere vor bei: - der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, - einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Subsidiärer Schutz wird also gewährt, wenn eine Rückkehr ins Herkunftsland für die betroffene Person mit solchen Gefahren verbunden wäre, sie aber nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Weitere Informationen findest du direkt im Gesetzestext: [§ 4 AsylG – Subsidiärer Schutz](https://www.gesetze-im-internet.de/asylg_1992/__4.html)

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