§ 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen in Deutschland. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, den Angehöri... [mehr]
§ 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen in Deutschland. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, den Angehöri... [mehr]
Subsidiärer Schutz nach § 4 Asylgesetz (AsylG) ist ein Schutzstatus für Personen, die in ihrem Herkunftsland ernsthaften Schaden erleiden würden, aber weder als Flüchtling nac... [mehr]