Was ist der Sinn von § 25 Abs. 5 AufenthG bei Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen?

Antwort

§ 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen in Deutschland. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, den Angehörigen von Personen, die subsidiären Schutz erhalten haben, die Möglichkeit zu geben, zu ihnen nach Deutschland zu ziehen. Dies soll die familiäre Einheit fördern und den betroffenen Personen ein Leben in Sicherheit und Stabilität ermöglichen. Der Paragraph legt spezifische Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit der Familiennachzug genehmigt werden kann, wie beispielsweise die Sicherstellung des Lebensunterhalts und die Wohnsituation.

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