Ein Standesbeamter darf grundsätzlich keine Trauung vornehmen, wenn er selbst oder eine ihm nahestehende Person (z. B. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Nichten, Neffen) beteiligt ist. Dies ergibt sich aus den Vorschriften zur Befangenheit im öffentlichen Dienst, insbesondere § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. Das bedeutet: Ein Standesbeamter darf seine Nichte nicht trauen, da hier ein sogenannter Befangenheitsgrund vorliegt. In einem solchen Fall muss ein anderer Standesbeamter die Trauung übernehmen.