Nein, die Staatsanwaltschaft darf dem Rentenversicherungsträger keine inhaltlichen Vorgaben für die Erstellung einer Schadensberechnung machen. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch Informationen und Unterlagen anfordern, die für die Ermittlung des Schadens relevant sind. Die eigentliche Berechnung des Schadens obliegt dem Rentenversicherungsträger, der dabei seine eigenen Methoden und Richtlinien anwendet.