§ 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen in Deutschland. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, den Familienangehörigen von Personen, die subsidiären Schutz erhalten haben, die Möglichkeit zu geben, zu ihren Angehörigen nach Deutschland zu ziehen. Subsidiärer Schutz wird Personen gewährt, die zwar nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind, jedoch dennoch ernsthaften Schaden in ihrem Heimatland befürchten müssen. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung sicherstellen, dass die betroffenen Personen nicht nur Schutz, sondern auch die Möglichkeit haben, in einem stabilen familiären Umfeld zu leben. Dies fördert die Integration und das Wohlbefinden der Schutzberechtigten und ihrer Familien. Zusammengefasst zielt § 25 Abs. 5 AufenthG darauf ab, den Familienzusammenhalt zu wahren und den betroffenen Personen ein menschenwürdiges Leben in Deutschland zu ermöglichen.