§ 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen in Deutschland. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, den Familienangeh... [mehr]
§ 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen in Deutschland. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, den Familienangeh... [mehr]
§ 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen in Deutschland. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, den Angehöri... [mehr]
Der Begriff "subsidiär" stammt aus dem Lateinischen und bedeutet "unterstützend" oder "hilfsweise". In verschiedenen Kontexten wird er verwendet, um auszudr&uum... [mehr]
Ja, eine Person mit subsidiärem Schutzstatus darf in Deutschland wohnen. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, die zunächst für ein Jahr gilt und anschlie... [mehr]