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Kann ein senatorischer Beschluss in Bremen zurückgenommen werden?
Antwort vom**Ja – ein senatorischer Beschluss in Bremen kann grundsätzlich wieder aufgehoben, geändert oder ersetzt werden. Entscheidend ist aber, ob es nur um eine interne politische Entscheidung geht oder ob daraus bereits ein Verwaltungsakt mit Außenwirkung entstanden ist.** ([transparenz.bremen.de](https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/geschaeftsordnung-des-senats-der-freien-hansestadt-bremen-vom-5-juli-2023-193500?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d&ts=MTcyNDk4MDgyOQ%3D%3D)) ## Der entscheidende Unterschied Ein Senats- oder senatorischer Beschluss ist zunächst oft nur eine interne Regierungsentscheidung. Solche Beschlüsse kann der Senat grundsätzlich durch einen neuen Beschluss wieder ändern oder zurücknehmen. Die Geschäftsordnung des Senats regelt, dass Angelegenheiten durch Senatsbeschluss entschieden werden; daraus folgt praktisch auch, dass spätere Beschlüsse frühere ersetzen können. ([transparenz.bremen.de](https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/geschaeftsordnung-des-senats-der-freien-hansestadt-bremen-vom-5-juli-2023-193500?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d&ts=MTcyNDk4MDgyOQ%3D%3D)) Anders ist es, wenn der Beschluss bereits nach außen umgesetzt wurde, etwa durch einen Bescheid, eine Ernennung, eine Bewilligung oder eine andere verbindliche Entscheidung gegenüber Bürgern oder Unternehmen. Dann reicht ein bloßer neuer Beschluss nicht mehr. In diesem Fall gelten die Regeln des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über **Rücknahme** und **Widerruf**. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann nach § 48 zurückgenommen werden; für rechtmäßige Verwaltungsakte gelten engere Voraussetzungen des Widerrufs nach § 49. ([transparenz.bremen.de](https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-verwaltungsverfahrensgesetz-bremvwvfg-in-der-fassung-der-bekanntmachung-vom-9-mai-2003-70673?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d&ts=MTcyMjc5MTkyNg%3D%3D)) ## Was das praktisch bedeutet Wenn der Beschluss **noch keine Rechte nach außen begründet** hat, ist die Rücknahme meist politisch und organisatorisch relativ einfach. Wenn der Beschluss **bereits Rechte oder Vorteile ausgelöst** hat, wird es deutlich schwieriger. Dann spielen Vertrauensschutz, Fristen und die Frage eine Rolle, ob der Betroffene auf den Bestand vertrauen durfte. Gerade bei begünstigenden Entscheidungen ist eine Rücknahme nicht frei möglich. ([transparenz.bremen.de](https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-verwaltungsverfahrensgesetz-bremvwvfg-in-der-fassung-der-bekanntmachung-vom-9-mai-2003-70673?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d&ts=MTcyMjc5MTkyNg%3D%3D)) ## Klare Einordnung Die kurze Antwort lautet also: **Ja, aber nicht folgenlos und nicht in jedem Stadium auf dieselbe Weise.** Ein interner Beschluss kann durch neuen Beschluss korrigiert werden. Eine bereits nach außen wirksame Entscheidung kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden. ([transparenz.bremen.de](https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/geschaeftsordnung-des-senats-der-freien-hansestadt-bremen-vom-5-juli-2023-193500?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d&ts=MTcyNDk4MDgyOQ%3D%3D)) Für die rechtliche Bewertung ist deshalb nicht der Titel „senatorischer Beschluss“ entscheidend, sondern die Frage: **Hat der Beschluss schon unmittelbare Außenwirkung entfaltet oder nur die Verwaltung intern gebunden?**