Was regelt § 80 VwGO?

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§ 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt den vorläufigen Rechtsschutz im Verwaltungsrecht. Er enthält Bestimmungen darüber, wie und unter welchen Bedingungen ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gestellt werden kann. Der Paragraph ist in mehrere Absätze unterteilt, die verschiedene Aspekte des vorläufigen Rechtsschutzes behandeln, wie z.B. die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu erlassen. Für den genauen Wortlaut und detaillierte Informationen kann der Text des § 80 VwGO direkt im Gesetz nachgelesen werden, z.B. auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz: [§ 80 VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html).

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